Hausarzt-Vermittlungsfall

Liebe Kollegen,

wenn Sie als Hausarzt oder Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin einen dringenden Termin bei uns vermitteln, erhalten Sie einen Vergütungsanreiz von 15,05 Euro (131 Punkte). Der Zuschlag ist berechnungsfähig, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch Sie
    oder
  • die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch Sie und eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) war aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar.

Die Entscheidung, ob dies zutrifft, liegt bei Ihnen, der Sie dies in der Patientenakte dokumentieren – dies gilt auch im Einzelfall der Nichtzumutbarkeit. Einer zusätzlichen medizinischen Begründung in der Abrechnungsdatei bedarf es für Termine ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit. (Angabe der Begründung im KVDT-Feld „Freier Begründungstext“, Feldkennung 5009).

Die Terminvermittlung sollte regional im kollegialen Austausch erfolgen.

Den vermittelten Termin teilen Sie Ihrem Patienten unmittelbar mit.

Als Vermittler erhalten Sie diese Vergütung unabhängig davon, ob der Patient den Termin auch tatsächlich wahrgenommen hat, es zählt die Vermittlung als solche. Eine entsprechende Dokumentation in der Patientenakte für die Erfordernis eines „dringenden“ Termins ist immer zu empfehlen. Bei Vermittlung zu unterschiedlichen Arztgruppen ist der Zuschlag auch mehrfach berechnungsfähig. Nicht berechenbar ist der, wenn der vermittelte Patient bei einem Facharzt derselben Arztgruppe im laufenden Quartal bereits behandelt wurde.

Es gilt der Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit als erster Zähltag der Kalendertage.

Hausarzt-/Kinderarzt-Vermittlungsfall:
Der Bewertungsausschuss hat hierfür Zuschläge zu den Versichertenpauschalen eingeführt: Die GOP 03008 für Hausärzte bzw. GOP 04008 für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin. Zusätzlich zur Ausstellung einer Überweisung ist die Angabe der Betriebsstättennummer (BSNR) des Überweisungsempfängers in der Abrechnungsdatei verpflichtend. Der Eintrag ist im entsprechenden KVDT-Feld (Feldkennung 5003 „(N)BSNR des vermittelten Facharztes“) vorzunehmen.

Unsere BSNR = 015300300

Beispiele möglicher Indikationen für Hausarzt-Vermittlungsfälle

  • V.a. Mammatumor
  • V.a.hochgradige pAVK
  • V.a.arterielle Embolie
  • V.a.Hirntumor
  • Akute Bandscheibensymptomatik mit Parese
  • MRT Gelenk nach Trauma und Frakturausschluss
  • MRT Muskel z.A. myotendinöse Verletzung
  • MRT WS bei chron.Dorsalgie oder pos. Tumoranamnese
  • LAE-CT bei V.a.chron. Lungenarterienembolie

Quelle: KVSH – Stand: 29.09.2023

Gerne kooperieren wir enger mit Ihnen – zum Wohle unserer gemeinsamen Patienten. Bitte geben Sie uns einfach einen kurzen Hinweis per Telefon 04121 – 70 08 70 oder E-Mail service@radiologie-elmshorn.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen!

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